Begriffserklärungen

Da in einem Gutachten und im Kontakt mit dem Anwalt oder der Versicherung oftmals einige Fachbegriffe fallen, die meist nicht genauer erläutert werden und so zu einem schwierigen Verständnis führen, habe ich Ihnen hier die häufigsten Begriffe definiert.

  • 130%-Grenze (Opfergrenze): Die 130%-Grenze gilt nur bei Haftpflichtreparaturen. Wenn die Reparaturkosten plus Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert, liegt theoretisch ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das Fahrzeug kann dennoch instandgesetzt werden, wenn die Kosten nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Das Fahrzeug muss hierfür vollständig fach- und sachgerecht instandgesetzt werden und anschließend mindestens für sechs Monate weiter genutzt werden. Die Reparaturbestätigung wird hierfür von mir ausgestellt. 
  • Bagatellschaden: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten 750€ bis 1000€ brutto nicht überschreiten. Die Versicherungen können aufgrund der Schadenminderungspflicht die Kostenerstattung für ein ausführliches Kfz-Schadengutachten ablehnen, da hierfür meist ein Kostenvoranschlag ausreichend ist. Da die Bagatellschadengrenze jedoch erfahrungsgemäß schnell erreicht wird, ist ein Kurzgutachten sinnvoll. Im Kurzgutachten wird der Schaden genau beschrieben, mit Fotos dokumentiert und eine ausführliche Kalkulation für die Reparaturkosten erstellt. Die Kosten hierfür übernimmt i.d.R. die gegnerische Versicherung. Das Kurzgutachten hat eine erheblich bedeutendere Aussagekraft als ein Kostenvoranschlag und ist somit in jedem Fall vorzuziehen. 
  • Nutzungsausfall: Wenn das Fahrzeug durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall nicht nutzbar ist, kann entweder ein Nutzungsausfall beansprucht werden oder ein Mietwagen genutzt werden. Der Nutzungsausfall wird anhand des Fahrzeugtypes ermittelt und im Kfz-Schadengutachten ausgewiesen.
  • Reparaturdauer: Die Reparaturdauer gibt den Zeitraum an, der benötigt wird, um den Unfallschaden am Fahrzeug fach- und sachgerecht instandzusetzen. 
  • Reparaturschaden: Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten inkl. Wertminderung geringer sind als der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert und eine Reparatur technisch möglich und zumutbar ist.
  • Restwert: Der Restwert gibt den Betrag an, den das Fahrzeug im verunfallten Zustand inklusive Vor- und Altschäden wert ist. Hierzu werden drei unabhängig voneinander eingereichte Angebote aus einer Restwertbörse benötigt, anhand dieser der Restwert ermittelt wird.
  • Technischer Totalschaden: Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur schlichtweg nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Wenn das Auto beispielsweise mit hoher Geschwindigkeit gegen ein Hindernis kracht und fast nicht mehr zu erkennen ist, dass es sich um ein Fahrzeug handelt oder wenn ein Fahrzeug ausbrennt, liegt ein technischer Totalschaden vor.
  • Unechter Totalschaden: Wenn ein Neufahrzeug bis 1000 gefahrene Kilometer und 1 Monat ab Erstzulassung beschädigt wird und die Reparatur nicht zumutbar ist, auch wenn die Reparaturkosten inkl. Wertminderung niedriger als der Wiederbeschaffungswert minus Restwert sind, liegt ein unechter Totalschaden vor. Dieser kann auf Totalschadenbasis abgerechnet werden. Das bedeutet der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert wird ausgezahlt. 
  • Verbringungs-/Überführungskosten: Hierbei handelt es sich um Transportkosten. Diese fallen an, wenn das Fahrzeug von der reparierenden Werkstatt in einen Fremdbetrieb verbracht werden muss, weil diese eine Arbeit nicht selbst ausführen können. Oft ist das bei Lackierarbeiten und Fahrzeugvermessungen der Fall.
  • Vor-/Altschaden: In jedem Gutachten müssen für die Wertermittlung die Vor- und Altschäden dokumentiert werden. Vorschäden sind Schäden, die zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorhanden waren, jedoch fach- und sachgerecht repariert wurden. Altschäden hingegen sind am Fahrzeug vorhandene Schäden, welche nicht fach- und sachgerecht instandgesetzt wurden. Hierzu gehören unter anderem auch Roststellen.
  • Wertminderung: Die Wertminderung zeigt auf, wie viel Wertverlust das Fahrzeug durch einen Schaden erhalten hat und soll mit einer Geldleistung den Verlust ausgleichen. 
  • Wiederbeschaffungsdauer: Die Wiederbeschaffungsdauer gibt einen Zeitraum an, in dem ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem hiesigen Gebrauchtwagenmarkt zu beschaffen sein sollte.
  • Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der aufgebracht werden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug wie vor dem Unfallschaden erwerben zu können.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten gleich oder höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur ist somit nicht wirtschaftlich.

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