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Schadengutachten

  • Mit einem Kfz-Schadengutachten werden alle Schäden schriftlich und anhand Fotografien dokumentiert und eine Kalkulation über die Reparaturkosten angefertigt, die durch einen Unfall verursacht wurden. Zudem beinhaltet das Gutachten noch weitere Aspekte wie Vor-/Altschäden, die Reparaturdauer/Wiederbeschaffungsdauer, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert, die Wertminderung/Wertverbesserung und die Nutzungsausfall-/Mietwagenklasse. 
    Wenn Sie mich nach einem Unfall kontaktieren, wir ein Termin vereinbart für die Besichtigung. Hierbei wird die Auftragsbestätigung, die beiliegenden Dokumente und der Aufnahmebogen ausgefüllt. Anschließend erstelle ich in meinem Büro das Gutachten, frage hierfür die Wertminderung und eventuell Restwertangebote ab und ermittel den Wiederbeschaffungswert. Je nach Absprache sende ich das Gutachten und alle weiteren Dokumente an Sie, die Versicherung und/oder den Rechtsanwalt und stehe Ihnen, der Versicherung und dem eventuell beauftragten Rechtsanwalt jederzeit zur Verfügung. 

Kurzgutachten

  • Das Kurzgutachten ist ein „Zwischending“ zwischen Kostenvoranschlag und Schadengutachten und ist bei einem vermutlichen Bagatellschaden sinnvoller als ein Kostenvoranschlag. In dem Kurzgutachten wird neben der Kalkulation der Schaden beschrieben und mit Fotos dokumentiert und die Risiken hinsichtlich einer Reparaturausweitung beachtet.

Kostenvoranschläge

  • Kostenvoranschläge bestehen lediglich aus einer Vorkalkulation ohne Fotos, Vor-/Altschäden, Restwert, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall, … . Ein Kostenvoranschlag ist somit eine Miniversion eines Kfz-Gutachtens. 

Stellungnahmen

  • Die Kfz-Versicherungen nehmen häufig Kürzungen bei der Schadensregulierung vor. Mit einer gutachterlichen Stellungnahme sorge ich für eine aussagekräftige und objektive Beurteilung der Sachlage. So können Sie den Kürzungen argumentativ gut belegt widersprechen. Die Kosten hierfür sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen.
     

Reparaturbestätigungen

  • Eine Reparaturbestätigung ist bei einer Abrechnung auf Opferschadengrenze notwendig und bei jeder fiktiven Abrechnung sinnvoll, damit bei der Versicherung notiert wird, dass der Schaden repariert wurde. Dies ist bei zukünftigen Schäden von Vorteil, da bei einem Unfallschaden am selben Bauteil eine geringere Wertminderung möglich ist, wenn die Reparatur nicht bestätigt wurde und im Nachhinein nicht mehr erkennbar ist, ob der Schaden repariert wurde oder nicht. Für die Erstellung benötige ich lediglich ein Foto des reparierten Schadens. Die Reparaturbestätigungen erstelle ich kostenfrei für Sie.

Nachbesichtigungen

  • Einer Nachbesichtigung durch die gegnerische Versicherung muss der Geschädigte nur zustimmen, wenn es einen richterlichen Beschluss gibt. Der Wunsch einer Nachbesichtigung besteht nur, wenn es berechtigte Zweifel an der vom Geschädigten genannten Schadensumme besteht. Wenn es keinen richterlichen Beschluss gibt und Sie begründen können, weshalb eine Nachbesichtigung nicht sinnvoll ist, muss die Versicherung den Schadensersatz leisten. Eine Nachbesichtigung passiert eher selten, dennoch sollten Sie in diesem Fall mich als Ihre Kfz-Sachverständige hinzuziehen, da ich Sie besser vertreten kann gegenüber dem Sachverständigen der Versicherung. Die Kosten für hierfür muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Bis zur Nachbesichtigung darf das Fahrzeug nicht verändert werden.

Rechnungsprüfungsberichte

  • Wenn zwischen dem erstellten Schadengutachten und der Reparaturrechnung der Werkstatt Differenzen vorhanden sind, erteilt für gewöhnlich die Versicherung des Schädigers einen schriftlichen Auftrag für einen Rechnungsprüfungsbericht. Hierbei schlüssel ich diese Differenzen auf und beurteile deren Notwendigkeit für eine fach- und sachgerechte Reparatur. Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Versicherung. 

Nachtrag zum Gutachten

  • Es kommt hin und wieder vor, dass bei der Reparatur beispielsweise eine Leiste oder Klipse kaputt gehen, welche bei der Kalkulation nicht einberechnet wurden. Möglich ist auch, dass bei der Reparatur ein beschädigtes Teil zum Vorschein kommt, welches im unzerlegten Zustand nicht erkennbar war. In beiden Fällen ist dies kein Problem, da ich Ihnen hierfür einen Nachtrag zum Gutachten schreibe und die Versicherung so über die zusätzlichen Kosten informiert wird. Die anfallenden Kosten für den Nachtrag werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.

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